Wenn Beschäftigte während ihres Urlaubs krank werden, haben sie die Möglichkeit, diese Urlaubstage später nachzuholen. Doch sieht die Situation beim Ausgleichen von Überstunden durch Freizeit anders aus. Beschäftigte, die während des Abbaus von Überstunden krankheitsbedingt ausfallen, können nicht mit einer automatischen Gutschrift der verlorenen Zeit rechnen.
Krankheit im Zuge des Überstundenabbaus: Keine gesetzliche Nachholgarantie
Beschäftigte, die an einem für den Freizeitausgleich vorgesehenen Tag erkranken, verfügen im Normalfall nicht über das Recht, diesen Tag zu einem späteren Zeitpunkt erneut als Freizeit zu beanspruchen. Im Vergleich zum Erholungsurlaub, bei dem die Regeneration der Arbeitskraft im Mittelpunkt steht, liegt der Fokus beim Überstundenabbau nicht primär auf der Erholung. Deshalb besteht, anders als bei krankheitsbedingtem Ausfall während des Jahresurlaubs, kein Anspruch auf eine Nachgewährung dieser Freizeit beim Überstundenabbau.
Voraussetzung: Genehmigter Überstundenabbau
Erkrankt eine Person während des genehmigten Zeitraums zum Abbau von Überstunden, besteht keine Möglichkeit, sich krankzumelden und die Überstunden zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
Ist der Abbau von Überstunden einmal terminlich bestätigt, gilt dieser Termin bindend für beide Seiten. Mitarbeiter können allenfalls auf die Kulanz ihrer Arbeitgeber hoffen, ein rechtmäßiger Anspruch auf zusätzlichen Freizeitausgleich ist jedoch nicht gegeben.
Ist andererseits der Freizeitausgleich noch nicht vereinbart worden, dürfen Mitarbeiter nicht eigenmächtig bei einer Krankmeldung Überstunden verrechnen.
Unzulässige Verrechnung bei Krankheit
Die Verrechnung von Krankheitstagen mit Überstunden ist nur dann erlaubt, wenn der Abbau der Mehrarbeit vorher für einen konkreten Zeitraum beschlossen wurde.
Nur spezielle Vereinbarungen, wie zum Beispiel ein automatischer Freizeitausgleich in einem Arbeitszeitkonto, könnten eine Ausnahme darstellen. Sollte beispielsweise vereinbart sein, dass nach Ansammlung von 8 Überstunden automatisch der darauffolgende Montag frei ist und die Person krankheitsbedingt ausfällt, so betrachtet man die Überstunden als abgebaut.
Krankheit vor geplantem Freizeitausgleich
Ob ein Arbeitnehmender bereits vor dem geplanten Freizeitausgleich oder erst am Tag selbst erkrankt, spielt keine Rolle. Ist der Ausgleich für überdurchschnittliche Arbeitsstunden festgesetzt worden, hat der Mitarbeiter seinen Teil der Vereinbarung erfüllt.
Wenn also die Überstunden für einen Freitag geplant waren und die Person bereits ab Montag der entsprechenden Woche krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, bleibt eine erneute Gutschrift der Überstunden aus.